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Artikel 1 Embleme, Name und Abkürzungen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2013

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Embleme, der Name und die Abkürzungen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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