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§ 7 Gebarungsstatistik-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.2026

Beratungsgremium

§ 7.

(1) Zur Unterstützung der Bundesanstalt Statistik Österreich bei der Erstellung von Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 wird gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. 76/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, ein Beratungsgremium eingerichtet. Die Aufgaben dieses Gremiums sind insbesondere:

  1. 1. Identifikation von fehlenden Informationen im öffentlichen Rechnungswesen, die für die Erstellung von makroökonomischen Daten benötigt werden;
  2. 2. Unterstützung bei der Sicherstellung der vollständigen Erfassung aller Einheiten des öffentlichen Sektors (Identifizierung, Datenübermittlung);
  3. 3. Weiterentwicklung der Datenformate für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß § 5 Abs. 4;
  4. 4. Evaluierung der einzelnen Schritte in der Datenerhebung und Datenverarbeitung;
  5. 5. Erarbeitung von Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung in Bezug auf die in Z 1 bis 4 aufgelisteten Maßnahmen.

(2) Dem Beratungsgremium gehört ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen an. Folgende Stellen können je einen Experten in das Beratungsgremium entsenden:

  1. 1. Bundesanstalt Statistik Österreich;
  2. 2. Rechnungshof;
  3. 3. Verbindungsstelle der Bundesländer und ein Vertreter für die Bundesländer insgesamt;
  4. 4. Österreichischer Gemeindebund;
  5. 5. Österreichischer Städtebund;
  6. 6. Dachverband der Sozialversicherungsträger.

(3) Der von der Bundesanstalt entsandte Experte führt den Vorsitz. Hat die Bundesanstalt keinen Vertreter entsandt, führt der Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen den Vorsitz. Die Sitzungen finden bei Bedarf statt.

(4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20008640

Dokumentnummer

NOR40276320

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