Veröffentlichung
§ 6a.
Unbeschadet sonstiger Veröffentlichungspflichten sind die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 4 Z 3 (bei den Ländern inklusive Wien länderweise) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum Ende des Folgemonats des Berichtszeitraums in maschinenlesbarer Form zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20008640
Dokumentnummer
NOR40276324
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