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§ 12 Gebarungsstatistik-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.2026

Außerkraft- und Inkrafttreten

§ 12.

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO), BGBl. II Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004, tritt am 1. Jänner 2014 außer Kraft. Gleichzeitig tritt diese Verordnung in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, § 4 Z 3, § 5 Abs. 2 Z 2, 2a und 4, § 5 Abs. 4 und 5, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, § 9 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 4 ist erstmals auf die Lieferung der Haushaltsdaten des Monats Februar 2026 anzuwenden. Die monatliche Mitlieferung der Voranschlagswerte gemäß § 4 Z 3 durch die Länder hat nach der diesbezüglichen Anpassung der Datenschnittstelle zu erfolgen. Von den Ländern (inklusive Wien) sind nach der diesbezüglichen Anpassung der Datenschnittstelle einmalig auch die monatlichen Haushaltsdaten seit Jänner 2025 zu übermitteln.

Schlagworte

Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20008640

Dokumentnummer

NOR40276323

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