Sonstige Mitwirkungspflicht
§ 9.
Einheiten des öffentlichen Sektors haben auf Rückfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Sektorklassifikation oder zur Überprüfung der vorgenommenen Sektorklassifikation von der Bundesanstalt Statistik Österreich benötigt werden. Einheiten, die aufgrund von der Bundesanstalt Statistik Österreich vorliegenden Informationen potenziell dem öffentlichen Sektor zuzuordnen sind, sind ebenfalls zu dieser Mitwirkung verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20008640
Dokumentnummer
NOR40276321
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