Artikel 12
Art. 12 Fehlende flüssige Mittel für die Erhebung der Einmalzahlung
1. Gibt eine betroffene Person aufgrund einer Information der liechtensteinischen Zahlstelle nach Artikel 4 der liechtensteinischen Zahlstelle schriftlich bekannt, dass sie die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 8 wünscht, verfugt sie jedoch zum Stichtag 3 nicht über einen ausreichenden Geldbetrag auf dem betreffenden Konto bei der liechtensteinischen Zahlstelle, so muss die liechtensteinische Zahlstelle der betroffenen Person schriftlich eine Fristverlängerung von längstens acht Wochen für die Sicherstellung eines ausreichenden Geldbetrages auf dem Konto einräumen. Zugleich muss sie die betroffene Person auf mögliche Konsequenzen nach Absatz 3 hinweisen. Dasselbe gilt, wenn die Einmalzahlung auf Grund von Artikel 5 Absatz 3 erhoben wird.
2. Wurde eine Fristverlängerung nach Absatz 1 gewahrt, so erhebt die liechtensteinische Zahlstelle die Einmalzahlung am Tag des Fristablaufs. Die Wirkung der Einmalzahlung entspricht der Einmalzahlung nach Artikel 8 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie erst mit Gutschrift auf dem Abwicklungskonto der liechtensteinischen Zahlstelle eintritt.
3. Besteht beim Inkrafttreten bei der liechtensteinischen Zahlstelle ein Konto oder ein Depot einer betroffenen Person und kann eine Einmalzahlung aufgrund fehlender flüssiger Mittel nicht vollständig erhoben werden, so muss die liechtensteinische Zahlstelle die betroffene Person entsprechend Artikel 10 melden. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
4. Für Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii gelten die Absatze 1 bis 3 sinngemäß.
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