Artikel 11
Art. 11 Verfolgung von Finanzvergehen bei freiwilliger Meldung
1. Ergibt die Überprüfung der Angaben nach Artikel 10 Absatz 2, dass unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt worden ist, so gilt die freiwillige Meldung ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 10 Absatz 1 als Selbstanzeige nach Paragraph 29 Absatz 1 Satz 1 FinStrG bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach Paragraph 29 FinStrG, wobei die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstande innerhalb einer von der zuständigen österreichischen Behörde festgesetzten angemessenen Frist durch die betroffene Person offengelegt werden müssen.
2. Die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, soweit:
- a) die Vermögenswerte aus einer in Paragraph 165 Absatz 1 StGB (Geldwascherei) genannten mit Strafe bedrohten Handlung (mit Ausnahme des Paragraphen 33 FinStrG in Verbindung mit den Paragraphen 38a oder 39 FinStrG) herrühren; oder
- b) die Tat im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen (Paragraph 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) gesetzt worden sind.
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