1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für
- 1. die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
- 2. den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und
- 3. den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
- 4. den Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
- 5. den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,
- 6. den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und
- 7. den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik.
- an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40244776
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