Entschädigungen
§ 40
(1) Tierhalterinnen und Tierhalter haben für Tiere, deren Ausmerzung aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung amtlich angeordnet wurde bzw. die der diagnostischen Schlachtung zugeführt wurden, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung nach dem 2. Hauptstück des TGG. Die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Tiere eines Bestandes zur Schlachtung und deren Schlachtung ist durch eine Bestätigung zu bescheinigen.
(2) Die Höhe der Ausmerzentschädigung richtet sich nach dem gemäß § 8 Abs. 3a TGG imAnhang G dieser Verordnung festgesetzten Tarif, abzüglich eines allfälligen Schlachterlöses.
(3) Das Entschädigungsverfahren richtet sich nach § 14 TGG.
(4) Eine Entschädigung gebührt nicht, wenn Tiere entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder der BVO 2008 oder der VEVO 2008 in einen Bestand eingebracht wurden.
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