4. Abschnitt
Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren
§ 14.
(1) Über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann.
(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.
Schlagworte
Zuerkennung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
10011182
Dokumentnummer
NOR40150135