3. Abschnitt
Entfall der Entschädigung
§ 13.
Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
10011182
Dokumentnummer
NOR12143631
alte Dokumentnummer
N8199961218L