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§ 13 TGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

3. Abschnitt

Entfall der Entschädigung

§ 13.

Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR12143631

alte Dokumentnummer

N8199961218L