1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Überwachung und Bekämpfung folgender Krankheiten in allen Rinderbeständen in Österreich:
- 1. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (im Folgenden „IBR/IPV“ genannt),
- 2. Abortus Bang (im Folgenden „Bangseuche“ genannt),
- 3. Enzootische Rinderleukose (im Folgenden „Rinderleukose“ genannt),
sowie die Überwachung der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (im Folgenden „BSE“ genannt).
(2) Nach Maßgabe des § 28 ist die Verordnung im Zuge der Bekämpfung der Bangseuche auch auf Tiere anderer empfänglicher Arten anzuwenden.
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