Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1. Abklärungsuntersuchung: durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe bei Vorliegen nicht negativer Milchproben;
- 2. Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt;
- 3. Betrieb: Tierhaltungsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 TGG einschließlich Besamungsstationen, Sammelstellen, Handelseinrichtungen und Aufenthaltsorte, mit Ausnahme von tierärztlichen Ordinationen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt;
- 4. BSE-Schnelltest: Verfahren gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L Nr. 147 vom 31.5.2001, S. 1), die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;
- 5. Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung unter Berücksichtigung der Betriebssituation mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt;
- 6. Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung, jedoch frühestens nach Ablauf von vier Wochen durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller Rinder über sechs Monaten sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe;
- 7. Inverkehrbringen: das Verbringen eines Tieres
- auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
- in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
- auf Gemeinschaftsweiden und andere Weiden, sofern beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände nicht ausgeschlossen werden kann.
Davon ausgenommen ist die direkte Verbringung eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann;
- 8. Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche aus einem Betrieb oder Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde;
- 9. Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Ausmerzung von IBR/IPV-, Bangseuchen- oder Rinderleukosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller Rinder über sechs Monaten sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes;
- 10. OIE: World Organisation for Animal Health (Internationale Organisation für Tiergesundheit);
- 11. TSE: Transmissible Spongiforme Enzephalopathie, eine Form hiervon ist BSE;
- 12. VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, eingerichtete elektronische Veterinärregister;
- 13. Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern innerhalb eines bestimmten Zeitraums, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.
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