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Anhang G Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anhang G

gemäß § 40 Abs. 2

Entschädigungen

Die Entschädigung für die aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung geschlachteten Tiere beträgt:

Kategorie

Entschädigung pro Tier in € *

Rinder

 

Kalb bis 6 Monate

375,-

Zuchtkalb bis 6 Monate

450,-

Rind 6 bis 24 Monate

675,-

Zuchtrind 6 bis 24 Monate

900,-

Rind 2 bis 6 Jahre

900,-

Zuchtrind 2 bis 6 Jahre

1125,-

Rind über 6 Jahre

600,-

Zuchtrind über 6 Jahre

750,-

Schafe

 

Schaf

75,-

Zuchtschaf

210,-

Ziegen

 

Ziege

57,-

Zuchtziege

143,-

Schweine

 

Zuchtschwein

2,80 (pro kg)

Mastschwein

1,70 (pro kg)

* Von dem in der Tabelle angegebenen Betrag ist der individuelle Schlachterlös abzuziehen. Der Wert kann nicht negativ sein. Für Rinder aus Bergbauernbetrieben gebührt weiters ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro.

Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992.

Der Zuchtnachweis ist durch die Vorlage einer Bestätigung einer in Österreich anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

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