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§ 3 Kosmetik-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel

§ 3

Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel hat im Sinne von Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu erfolgen und ist auf der Ware durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form anzubringen. § 2 gilt sinngemäß.

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