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§ 35 PStG-DV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

9. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 35.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40213376

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