9. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung
§ 35.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40213376
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