Verweise
§ 36
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 36
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
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