Einräumung der Abfrageberechtigung
§ 21.
Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40202384
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