Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen
§ 16.
(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen.
(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40202379
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