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§ 16 PStG-DV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen

§ 16.

(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen.

(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40202379

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