KAPITEL IV
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
ARTIKEL 62
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
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