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ARTIKEL 43 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

ARTIKEL 43

Staatliche Monopole

Hinsichtlich staatlicher Handelsmonopole gewährleistet Montenegro, dass bei Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegros ausgeschlossen ist.

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