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ARTIKEL 20 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

ARTIKEL 20

Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

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