ARTIKEL 132
Protokoll Nr. 8 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft.
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind Bestandteil dieses Abkommens.
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