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ARTIKEL 118 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

ARTIKEL 118

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

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