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ARTIKEL 116 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

ARTIKEL 116

Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens und jährlicher Aktionsprogramme bereitgestellt, die die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Montenegro festlegt.

Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, wirtschaftlicher Entwicklung und Umweltschutz bereitgestellt werden.

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