§ 4.
Erhält die/der Meldepflichtige auf Grund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über Arzneimittel hinsichtlich vermuteter Nebenwirkungen, die im Inland aufgetreten sind, so hat sie/er darüber das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20008606
Dokumentnummer
NOR40268109
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