Meldepflichten von Angehörigen von Gesundheitsberufen
§ 3.
Meldepflichtig sind Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen und soweit sie nicht der Meldepflicht als Zulassungsinhaber unterliegen, Apotheker/Apothekerinnen und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten/Drogistinnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20008606
Dokumentnummer
NOR40268108
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