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Artikel VI Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel VI

Direktor und Personal

  1. 1. a.Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zeitabschnitt den Direktor; dieser ist nur dem Rat verantwortlich. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Organisation. Er ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er legt dem Rat einen Jahresbericht vor. Er nimmt in beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Rates teil, sofern dieser nichts anderes beschließt.
  2. b. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten den Direktor seines Amtes entheben.
  3. c. Ist das Amt des Direktors unbesetzt, so ist der Präsident des Rates gesetzlicher Vertreter der Organisation. Der Rat kann sodann an Stelle des Direktors eine Persönlichkeit ernennen, deren Befugnisse und Obliegenheiten er bestimmt
  4. d. er Präsident und der Direktor können unter Voraussetzungen, die der Rat bestimmt, ihre Zeichnungsbefugnis übertragen.

2. Dem Direktor steht das vom Rat bewilligte wissenschaftliche, technische und Verwaltungspersonal zur Seite.

3. Vorbehaltlich des Artikels V Absatz 2d und der haushaltsmäßigen Genehmigungen wird das Personal vom Direktor eingestellt und entlassen. Beginn und Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfolgen nach der vom Rat angenommenen Personalordnung.

4. Der Direktor und das Personal der Organisation nehmen ihre Dienstobliegenheiten im Interesse der Organisation wahr. Sie dürfen nur von den zuständigen Stellen der Organisation Weisungen erbitten und entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit der Natur ihrer Dienstobliegenheiten unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den Direktor und das Personal der Organisation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen.

5. Die Forscher und ihre Mitarbeiter, die mit Genehmigung des Rates zu Arbeiten im Observatorium herangezogen werden, ohne zum Personal der Organisation zu gehören, unterstehen dem Direktor und haben die vom Rat erlassenen oder genehmigten allgemeinen Vorschriften zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20008604

Dokumentnummer

NOR40200584

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