Artikel V
Der Rat
1. Der Rat besteht aus den Delegierten der Mitgliedstaaten; jeder Mitgliedstaat entsendet zwei Delegierte, von denen mindestens einer Astronom sein muß. Die Delegierten können von Sachverständigen unterstützt werden.
2. Der Rat
- a. legt die Richtlinien für die Arbeit der Organisation auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungsmäßigem Gebiet fest;
- b. genehmigt mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten den Haushaltsplan und bestimmt die finanziellen Maßnahmen der Organisation im Einklang mit dem diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokoll;
- c. überwacht die Ausgaben, genehmigt und veröffentlicht die geprüften Jahresabrechnungen der Organisation;
- d. beschließt den Stellenplan und genehmigt die Einstellung der höheren Bediensteten der Organisation;
- e. veröffentlicht einen Jahresbericht;
- f. genehmigt die von dem Direktor vorgeschlagene Hausordnung des Observatoriums;
- g. ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Tätigkeit der Organisation erforderlich sind.
3. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Tagungsort wird durch Ratsbeschluß bestimmt.
4. Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaat kann über die Durchführung eines anderen Programms als des in Artike111 Absatz 2 vorgesehenen Grundprogramms nur dann mit abstimmen, wenn er zugesagt hat, zu dem anderen Programm finanziell beizutragen, oder wenn sich die Abstimmung auf Anlagen bezieht, für deren Anschaffung er Beiträge zugesagt hat.
5. Die Beschlüsse des Rates sind nur dann gültig, wenn die Vertreter von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten anwesend sind.
6. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse des Rates der absoluten Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.
7. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe dieses Übereinkommens.
8. Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten; dessen Amtszeit beträgt ein Jahr; er kann höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.
9. Der Präsident beruft die Sitzungen des Rates ein. Er ist verpflichtet, auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedstaaten binnen dreißig Tagen eine Sitzung einzuberufen.
10. Der Rat kann die zur Verwirklichung des Organisationszwecks erforderlichen Hilfsorgane einsetzen. Er bestimmt ihren Aufgabenbereich.
11. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit sämtlichen Mitgliedstaaten den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Observatorium zu errichten ist, sowie dessen Standort.
12. Der Rat schließt die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Vereinbarungen über den Sitz ab.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20008604
Dokumentnummer
NOR40200583
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