Artikel XIII
Unterzeichnung – Beitritt
1. Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll liegen für alle Staaten zur Unterzeichnung auf, die an den Vorarbeiten für das Übereinkommen teilgenommen haben.
2. Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll bedürfen der Genehmigung oder Ratifikation durch jeden Staat nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften.
3. Die Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zu hinterlegen.
4. Der Rat kann durch einstimmige Entscheidung der Mitgliedstaaten andere als die in Absatz 1 bezeichneten Staaten in die Organisation aufnehmen. Die aufgenommenen Staaten werden Mitglieder der Organisation, indem sie eine Beitrittsurkunde beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20008604
Dokumentnummer
NOR40200591
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