vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 98 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 98

Fischerei

Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)