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ARTIKEL 82 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 82

Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:

  1. a)Austausch von Statistiken und Informationen über Rechtsvorschriften und Praxis,b)Formulierung von Rechtsvorschriften,c)Ausbau der Kapazitäten und Steigerung der Effizienz der Institutionen,d)Ausbildung des Personals,e)Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,f)Grenzschutz.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere

  1. a)im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;b)im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.

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