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ARTIKEL 58 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 58

(1) Eine im Hoheitsgebiet Serbiens niedergelassene Gesellschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene serbische Gesellschaft ist berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung, im Hoheitsgebiet der Republik Serbien bzw. im Gebiet der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten bzw. Serbiens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens während eines der Versetzung unmittelbar vorausgehenden Jahres von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

  1. a)Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
  1. i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,
  2. ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,
  3. iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Serbiens bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer serbischen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in der Republik Serbien zuständig sind, und sofern

  1. a)diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten undb)die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Serbiens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Serbien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

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