ARTIKEL 57
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Serbiens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Serbien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
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