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ARTIKEL 57 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 57

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Serbiens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Serbien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

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