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ARTIKEL 52 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

KAPITEL II

NIEDERLASSUNG

ARTIKEL 52

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

  1. a)„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „serbische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als serbische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens aufweist;b)„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;c)„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt;d)„Niederlassung“
  1. i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
  2. ii) im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder serbischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Serbien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen;

    Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Serbiens, die außerhalb der Gemeinschaft und Serbiens ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen Serbiens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat oder in Serbien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind;

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