ARTIKEL 47
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
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