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ARTIKEL 32 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 32

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1) Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29 und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

(2) Erreicht das Volumen der Einfuhren von in Protokoll Nr. 3 Anhang V aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien zusammengenommen 115 v. H. des Durchschnitts der drei letzten Kalenderjahre, so nehmen Serbien und die Gemeinschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsultationen auf, um die Handelsströme dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu analysieren und zu evaluieren und gegebenenfalls geeignete Lösungen zu finden, die eine Verzerrung des Handels bei den Einfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft verhindern.

Steigt das Volumen der Einfuhren von in Anhang V zu Protokoll Nr. 3 aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien in einem Kalenderjahr zusammengenommen um mehr als 30 v. H. gegenüber dem Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre, so kann die Gemeinschaft unbeschadet des Absatzes 1 die Anwendung der Präferenzregelung für die Waren, die die Steigerung verursachen, aussetzen.

Wird die Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung beschlossen, so notifiziert die Gemeinschaft die Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen mit Serbien auf, um Maßnahmen zu vereinbaren, die eine Verzerrung des Handels mit den in Anhang V zu Protokoll Nr. 3 aufgeführten Erzeugnissen verhindern.

Die Gemeinschaft wendet die Präferenzregelung wieder an, sobald die Handelsverzerrung durch wirksame Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen oder durch die Wirkung anderer geeigneter Maßnahmen, die die Vertragsparteien getroffen haben, beseitigt ist.

Artikel 41 Absätze 3 bis 6 gilt sinngemäß für das Vorgehen nach diesem Absatz.

(3) Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren des in Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann über eine geeignete Anpassung des in Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus beschließen.

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