vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 31 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 31

Überprüfungsklausel

Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Serbiens, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Serbiens zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Serbien spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte