TITEL IV
FREIER WARENVERKEHR
ARTIKEL 18
(1) Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Serbien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
- a)einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,b)Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,c)Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,
- a)der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 1 eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,b)der angewandte serbische Zollsatz2.
(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich
- a)aus den Zollverhandlungen der WTO, oderb)im Falle des Beitritts Serbiens zur WTO, oderc)aus Senkungen nach dem Beitritt Serbiens zur WTO
(6) Die Gemeinschaft und Serbien teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.
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1 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer geänderten Fassung.
2 Amtsblatt von Serbien 62/2005 und 61/2007.
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