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ARTIKEL 132 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 132

Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Das am 21. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft und der Anhang des Rahmenabkommens sind Bestandteil dieses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.

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