ARTIKEL 131
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits garantiert sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)