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ARTIKEL 87 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 87

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

  1. -dürfen die von der Republik Tadschikistan gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;-dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik Tadschikistan angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der Republik Tadschikistan bewirken.

(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuer-vorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

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