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ARTIKEL 81 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 81

Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat so weit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel im Allgemeinen durch die WTO-Mitglieder erfährt.

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