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ARTIKEL 72 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

TITEL IX

KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 72

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern. Gegebenenfalls können die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwickelt werden.

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