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ARTIKEL 71 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 71

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus und erklären sich bereit, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Sie handeln daher insbesondere zusammen

  1. -im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich,-durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netzwerke im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht;-und durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

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