ARTIKEL 71
Bekämpfung des Terrorismus
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus und erklären sich bereit, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Sie handeln daher insbesondere zusammen
- -im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich,-durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netzwerke im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht;-und durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.
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