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ARTIKEL 59 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 59

Tourismus

Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei Folgendem:

  1. -Erleichterung des Tourismus,-Intensivierung des Informationsflusses,-Transfer von Know-how,-Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen,-Zusammenarbeit zwischen den amtlichen Tourismusorganisationen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial,-Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus.

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