ARTIKEL 59
Tourismus
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei Folgendem:
- -Erleichterung des Tourismus,-Intensivierung des Informationsflusses,-Transfer von Know-how,-Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen,-Zusammenarbeit zwischen den amtlichen Tourismusorganisationen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial,-Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus.
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