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ARTIKEL 54 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 54

Elektronische Kommunikation und Postdienste

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

  1. -Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Sektors elektronische Kommunikation und Postdienste,-Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marketings für den Sektor elektronische Kommunikation und Postdienste,-Transfer von Technologie und Know-how, insbesondere über europäische Normen und Kennzeichnungssysteme,-Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich elektronische Kommunikation und Postdienste und Investitionsförderung,-Erhöhung der Effizienz und der Qualität der elektronischen Kommunikationsdienste und Postdienste, unter anderem durch Liberalisierung von Teilsektoren,-fortgeschrittene Anwendung der elektronischen Kommunikation, insbesondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs,-Verwaltung und Optimierung der elektronischen Kommunikationsnetze,

- Schaffung einer angemessenen Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten und Postdiensten und für die Nutzung des Hochfrequenzspektrums,

  1. -Ausbildung im Betreiben von elektronischen Kommunikationsdiensten und Postdiensten unter Marktbedingungen.

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