ARTIKEL 47
Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe
(1) Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe auszuweiten.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
- -Informationsaustausch über die Aussichten in den Sektoren Bergbau und Nichteisenmetalle,-Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit,-Handelsfragen,-Erlass und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes,-Ausbildung,-Sicherheit in der Bergbauindustrie.
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