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ARTIKEL 47 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 47

Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe

(1) Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe auszuweiten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  1. -Informationsaustausch über die Aussichten in den Sektoren Bergbau und Nichteisenmetalle,-Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit,-Handelsfragen,-Erlass und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes,-Ausbildung,-Sicherheit in der Bergbauindustrie.

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