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ARTIKEL 16 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 16

Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-gemeinschaft. Gegebenenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Tadschikistan zu schließen.

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