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§ 37 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

4. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 37

(1) Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäßAnlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.

(2) Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn

  1. 1. die Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und
  2. 2. der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (§ 31)

    nachgewiesen sind.

(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.

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