4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 37
(1) Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäßAnlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.
(2) Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn
- 1. die Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und
- 2. der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (§ 31)
nachgewiesen sind.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.
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